Eine Kooperation mit einem 34 km entfernten Partner erfülle nicht die Anforderungen an die 24-stündige Verfügbarkeit (Intrakranielle Druckmessung) des OPS 8-98f am Krankenhausstandort

S 10 KR 596/23 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom

Ein Krankenhaus kann die Anforderungen des OPS 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) nicht durch eine externe Kooperation erfüllen, wenn die geforderte 24-stündige Verfügbarkeit eines medizinischen Verfahrens am Krankenhausstandort dadurch nicht dauerhaft sichergestellt ist.

Die Klägerin, Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses, beantragte eine Strukturprüfung nach § 275d SGB V für die Einhaltung der Strukturmerkmale des OPS 8-98f an ihrem Standort. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach einer Dokumenten- und Vor-Ort-Prüfung ab, da die 24-stündige Verfügbarkeit der „Intrakraniellen Druckmessung“ nicht nachgewiesen sei. Das Krankenhaus verwies auf eine Kooperationsvereinbarung mit einer externen Neurochirurgie-Abteilung, die bei Bedarf die intrakranielle Druckmessung durchführe.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Klinik konnte nicht nachweisen, dass die intrakranielle Druckmessung am Standort des Krankenhauses dauerhaft verfügbar ist. Eine Kooperation mit einem 34 km entfernten Partner erfüllt nicht die Anforderungen an die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens am Krankenhausstandort. Da die Strukturprüfung Voraussetzung für die Abrechnung entsprechender Leistungen ist, bleibt der OPS 8-98f in diesem Fall nicht abrechenbar.

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