Eine angeborene bikuspidale Aortenklappe werde mit Q23.1 kodiert statt I35.2

S 42 KR 630/15 | Sozialgericht Osnabrück, vom 27.04.2017

Zu hat die Klägerin bei einer -zwischen den Beteiligten unstreitig- vorliegenden angeborenen bikuspidalen Aortenklappe hier die kodiert und in den Groupingvorgang eingestellt. Die -10 2011 sieht unter Schlüssel Q23.- vor „angeborene Fehlbildungen der Aorten- und der Mitralklappe“. Unter Q 23.1 ist aufgeführt „Angeborene Aortenklappeninsuffizienz, Angeborene Aorteninsuffizienz, Bikuspidale Aortenklappe“. Hingegen sieht der Schlüssel I35.- ausdrücklich u.a. einen Ausschluss („“Exkl.“, sog. Exklusivum) für alle Unterfälle der nichtrheumatischen Aortenklappenkrankheiten für solche Fälle vor: „als angeboren bezeichnet (Q23.0, Q23.1)“. Der Grund für den angeordneten Ausschluss wird damit unmittelbar aus dem System der selbst deutlich. Mit der von der Beklagten angenommenen Verschlüsselung einer Aortenklappenstenose mit Insuffizienz mit Schlüssel I35.2 sollen nur solche Fälle erfasst werden, die nicht angeboren sind. Dies ist hier indessen der Fall. Es ist verbietet sich daher angesichts des Wortlauts, aber auch der Systematik der Regelung, eine Differenzierung danach vornehmen zu wollen, ob gleichsam unabhängig von der angeborenen Fehlbildung eine erworbene Aortenklappeninsuffizienz bzw. -Schädigung im Einzelfall vorliegt. […]

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

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