Eine 8-550 Geriatrische Komplexbehandlung setze eine Altersuntergrenze von mindestens 60 Jahren zwingend voraus

B 1 KR 31/20 R | , vom 20.01.2021

Aus der Begriffswahl „geriatrisch“ folgt zwingend, dass das Alter des Patienten maßstabsbildend ist. Konkretere Angaben dazu, wer im Sinne der (2010) 8-550 alt ist, ist jedoch dem OPS nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht anhand eines vom OPS ausdrücklich oder implizit in Bezug genommenen, normativ determinierten Begriffsverständnisses (dazu 1) oder anhand eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs (dazu 2). Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich (dazu 3). Der Lösungsansatz des Krankenhauses von einem „vorgealterten Menschen“, der sich insoweit den Maßstab des in erster Instanz zu eigen macht, führt zu einem vom OPS-Wortlaut nicht gedeckten, völlig eigenständigen und damit unzutreffenden Maßstab […]

Der Senat verbleibt unter diesem Gesichtspunkt bei seiner Rechtsauffassung, dass die geriatrische Behandlung eine Altersuntergrenze von mindestens 60 Jahren zwingend voraussetzt. Ihrem Begriffskern nach kann eine „Altersbehandlung“ („geron“: der Alte, der Greis, bejahrt, betagt, s oben) nur Personen betreffen, die in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens als „alt“ angesehen werden können. Dies gilt frühestens für jemanden, der das „letzte Drittel“ seines Lebens beginnt (vgl mit diesem Konsens auch die Vereinten Nationen, Problems of the Elderly and the Aged, Dokument A 35/130, 1980). Unter der Mindestgrenze von 60 Jahren ist nach einem einfachen Wortkernverständnis von einer “Altersbehandlung“ demgegenüber nicht auszugehen.

Dass diese Grenze insgesamt einen zutreffenden Maßstab bildet, wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass bis jetzt eine dieses Normverständnis ändernde Definition weder durch das DIMDI formuliert noch durch die Vertragsparteien vereinbart worden ist. Sie entspricht einem allgemeinen Verständnis von Alter, das zugleich eine rechtssicher zu handhabende Abgrenzung im Vergütungskontext schafft. Angesichts neuerer Definitionen zB in § 2 der Vereinbarung nach § 118a SGB V (s zuvor) wird im Übrigen deutlich, dass die Anknüpfung an das Alter von mindestens 60 Jahren nicht zu eng gefasst ist.“ […]

Quelle: Rechtsprechung im Internet

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