Ein subkutanes Malum perforans bei diabetischen Fußsyndrom (E11.75) sei mit L89.ff statt T79.3 zu kodieren

L 11 KR 2993/20 | Baden-Württemberg Urteil vom 17.05.2021

Im vorliegenden Fall ist nach Maßgabe des dargestellten Regelungssystems die Nebendiagnose T79.3 nicht zu kodieren. Die Voraussetzungen für die der Diagnose T79.3 (Posttraumatische Wundinfektion, anderenorts nicht klassifiziert) liegen nicht vor. Die Beteiligten haben unter Beachtung der 2013 0401g die E11.75 (nicht primär insulinabhängiger , mit multiplen Komplikationen, mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet) kodiert und den Aufnahmegrund, nämlich das diabetische Fußsyndrom mit einem subkutanen Malum perforans erfasst. Daneben sind alle vorliegenden Manifestationen und Komplikationen des diabetischen Fußsyndroms zu kodieren, wenn sie der Definition einer Nebendiagnose entsprechen. Entsprechend der in DKR 2013 0401h aufgeführten Liste der Nebendiagnosen haben die Beteiligten den Druck-Ulkus, dh ein Geschwür, welches sich meist auch sekundär infiziert, im Rahmen des -Katalogs entsprechend der bei der Versicherten vorliegenden Dekubitus-Form mit L89.28 R kodiert. Diese Kodierung hat auch der Sachverständige S als zutreffend angesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG ist wegen des diabetischen Fußsyndroms mit einem subkutanen Malum perforans nicht auch noch die Nebendiagnose T79.3 zu kodieren. […]

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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