Ein Krankenhaus habe Anspruch auf Vergütung bei Nachforderung einer Nachkodierung von Nebendiagnosen auf Basis eines Sachverständigengutachten im bereits laufenden Gerichtsverfahren
B 1 KR 3/18 R | bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019 – Urteilsbegründung
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der ursprünglich über die vergütung stationärer Krankenhausbehandlung geführte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat
- Erklärt bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist seine Feststellungsklage begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage erledigt hat.
- Macht sich ein Krankenhaus im Streit über Vergütung Diagnosen zu eigen, die es bisher nicht kodiert und abgerechnet hat, ist es so zu stellen, als habe es eine neue Rechnung mit diesen Diagnosen über den Behandlungsfall erstellt.
Dadurch, dass sich das krankenhaus den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten sachverständigen in dessen ergänzender Stellungnahme vom 2.3.2014 angeschlossen und sich die Kodierbarkeit der nebendiagnosen B95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat, die ebenso wie die zwischen den Beteiligten streitig gewesene nebendiagnose F01.1 zu der abgerechneten fallpauschale B02D führen, ist sie nach Treu und Glauben (vgl § 242 BGB) rechtlich so gestellt, als habe sie zugleich eine neue Rechnung mit abweichenden Diagnosen über den Behandlungsfall erstellt. Es wäre reiner Formalismus, dem Krankenhaus in einer solchen Situation zusätzlich noch die Erstellung einer neuen, geänderten förmlichen Rechnung abzuverlangen […]
Quelle: Rechtsprechung-im-Internet