DIMDI Klarstellungen – Vorlage an das BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V

S 12 KR 1865/18 | Sozialgericht , Beschluss vom 15.07.2020

Leitsätze:

  1. § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V ist verfassungswidrig, da die darin enthaltene Ermächtigung des Deutschen Instituts für medizinische und Information () zum rückwirkenden Erlass von Klarstellungen und Ergänzungen zu den -Kodes den allgemeinen und speziellen Gesetzesvorbehalt der Art. 20 Abs. 3, 87 Abs. 3 GG verletzt, weil die für die rückwirkende zuständige Behörde nur durch Ministerialerlass errichtet wurde. (Rn. 20 und 50 – 60) (redaktioneller Leitsatz)
  2. § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V verletzt das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleitete Verbot echter Rückwirkung, Art. 20 Abs. 3 GG, da das DIMDI zur rückwirkenden Klarstellung und damit ggf. auch Vernichtung materieller Rechtspositionen ermächtigt wird. (Rn. 20 und 61 – 81) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Die Ermächtigung des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V verstößt gegen das in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, da das DIMDI die Entscheidungshoheit über in der Vergangenheit liegende konkrete Sachverhalte hat und damit eine Rechtsprechungsaufgabe ohne ausreichende gesetzliche Grundlage übertragen wird. (Rn. 20 und 82 – 89) (redaktioneller Leitsatz) […]

Quelle: Bayern.Recht

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