DIMDI Klarstellungen – Vorlage an das BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V
s 12 kr 1865/18 | Sozialgericht München, Beschluss vom 15.07.2020
Leitsätze:
- § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V ist verfassungswidrig, da die darin enthaltene Ermächtigung des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zum rückwirkenden Erlass von Klarstellungen und Ergänzungen zu den OPS-Kodes den allgemeinen und speziellen Gesetzesvorbehalt der Art. 20 Abs. 3, 87 Abs. 3 GG verletzt, weil die für die rückwirkende klarstellung zuständige Behörde nur durch Ministerialerlass errichtet wurde. (Rn. 20 und 50 â 60) (redaktioneller Leitsatz)
- § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V verletzt das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleitete Verbot echter Rückwirkung, Art. 20 Abs. 3 GG, da das DIMDI zur rückwirkenden Klarstellung und damit ggf. auch Vernichtung materieller Rechtspositionen ermächtigt wird. (Rn. 20 und 61 â 81) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Ermächtigung des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V verstöÃt gegen das Rückwirkungsverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, da das DIMDI die Entscheidungshoheit über in der Vergangenheit liegende konkrete Sachverhalte hat und damit eine Rechtsprechungsaufgabe ohne ausreichende gesetzliche Grundlage übertragen wird. (Rn. 20 und 82 â 89) (redaktioneller Leitsatz) […]
Quelle: Bayern.Recht