DIMDI-Definition der Transportzeit ist auch gem. § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V i.d. F. ab dem 01.01.2020 wirksam

S 15 KR 2343/18 | Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 27.04.

Leitsätze:

  1. Nach zutreffender wortlautgetreuen Auslegung ist bereits nach alter Fassung der OPS 8-981 und 8-98b („Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“ bzw. „Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“) unter die Zeit zu verstehen, die der Patient im Transportmittel verbringt (Abweichung zu BeckRS 2018, 22032 und BSG BeckRS 2018, 23816). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Art. 301 Abs. 2 S. 4 SGB V in der Fassung des vom 11.12.2018 (BGBl. I 2394) ist nicht verfassungswidrig. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

Die DIMDI-Definition der ist auch gem. § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V i.d. F. ab dem 01.01.2020 wirksam. Die ursprüngliche Fassung der Norm vom 12.12.2019 (S. 4: „Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen.) ist mittlerweile gegenstandlos, die Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung (Fassung vom 14.12.2019) nunmehr aber wortlautgleich in Satz 6 enthalten. […]

Quelle: Bayern.Recht

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