Die stationäre Behandlung der Adipositas mit alveolärer Hypoventilation sei mit der spezifischeren E66.02 als Hauptdiagnose und die chronische respiratorische Insuffizienz (J96.11) als Nebendiagnose zu kodieren

L 4 KR 3159/18 | , Urteil vom 24.04.  – Urteilsbegründung

Die Diagnose J96.11 bezeichnet mithin ein Krankheitsgeschehen, ohne nach der zugrunde liegenden Grunderkrankung(en) zu differenzieren. Dagegen wird bei der Diagnose der übermäßigen Adipositas mit alveolärer Hypoventilation, BMI von 40 und mehr die die respiratorische Insuffizienz bedingende Grunderkrankung gerade bezeichnet.

Danach ist die alveoläre Hypoventilation gekennzeichnet durch eine unzureichende Belüftung der Lungenbläschen (Alveolen), die eine Störung des pulmonalen Gasaustausches mit pathologisch veränderten Blutgaswerten, also eine respiratorische Insuffizienz zur Folge hat. Übereinstimmend hiermit wird in der S2-Leitlinie und den vorgelegten Aufsätzen, wie dargelegt, die übermäßige Adipositas mit alveolärer Hypoventilation als eine die respiratorische Insuffizienz verursachende Krankheit (Obesitas-Hypoventilationssyndrom) beschrieben. E66.22 ist mithin die spezifischere Bezeichnung im Sinne der Abrechnungsvorschriften. Dem steht nicht entgegen, dass die übermäßige Adipositas mit alveolärer Hypoventilation im Kapitel IV (Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten) geführt wird, also nicht im dem . Denn der Kode J96.11 setzt gerade voraus, dass eine Klassifikation andernorts nicht vorliegt. Eine solche andere Klassifikation stellt systemintern der Kode E66.22 dar. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


  1. Bei der Abrechnung von nach Fallpauschalen sind für die Hauptdiagnose im Sinne der die Begriffe „Krankheit“ und „Symptom“ allein nach den Abrechnungsvorschriften zu bestimmen, nicht nach einem außerhalb der Abrechnungsbestimmungen liegenden Maßstab im Sinne eines besonders qualifizierten medizinisch-wissenschaftlichen Verständnisses des Krankheitsgeschehens (BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 1 KR 25/17 R – juris)
  2. Nach dem Regelungssystem von DKR D002f und ICD-10 ist von einem „Symptom“ auszugehen, wenn dieses im Kapitel XVIII ICD-10 (Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind) erfasst ist. Dagegen handelt es sich im Sinne der Abrechnungsvorschriften um eine „Krankheit“, wenn die entsprechende Diagnose in einem als solchen bezeichneten „Krankheiten“-Kapitel erfasst wird, auch wenn dieser nach qualifiziertem medizinisch-wissenschaftlichem Verständnis wiederum eine weitere Krankheitsursache zugrunde liegt.
  3. Zu verschlüsseln ist der Kode für die spezifische Erkrankung (DKR S. XVII).

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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