Die Rekonstruktion der Bauchwand nach OPS 5-546.2 (hier: Chelala-Nähte) sei nicht Bestandteil der laparoskopischen Bauchwandhernien-Operation (OPS 5-535.31)

S 1 KR 1/17 | Sozialgericht Aachen , Urteil vom 28.11. rechtskräftig

Unter Zugrundelegung der Abrechnungsgrundsätze habe das zu für die Behandlung der Versicherten insgesamt 4.908,48 EUR in Rechnung gestellt und insofern zutreffend ihrer Berechnung über die Angabe der OPS 5-535.31 („Verschluss abdominaler : Verschluss einer Hernia epigastrica: Mit allo-plastischem, allogenem oder xenogenem Material: Laparoskopisch transperitoneal“) und der OPS 5-546.2 („Plastische Rekonstruktion von Bauchwand und Peritoneum: Plastische Rekonstruktion der Bauchwand) die DRG G 24A (Eingriffe bei Hernien, mit plastischer Rekonstruktion der Bauchwand) zugrunde gelegt.

Der Sachverständige folgt nach Auswertung der vom Gericht beigezogenen der Auffassung des Krankenhauses und geht ebenfalls von der Durchführung einer plastischen Rekonstruktion der Bauchwand nach Maßgabe des OPS 5-546.2 aus.

Zwar werden den Ausführungen des Sachverständigen für den Bauchdeckenverschluss grundsätzlich nur eine der beiden Methoden angewandt: entweder eine Defektüberbrückung durch Verschluss der Bruchpforte mit einem synthetischen oder biologischen Netz, die wie zwischen den Beteiligten unstreitig für sich mit der OPS 5-535.31 abgebildet ist, oder ein operativer Verschluss der Bauchwand, der grundsätzlich mit der OPS 5-546.2 kodiert wird. Erfolgen beide Methoden alternativ führt dies im einen Fall zur DRG G 24B (Eingriffe bei Hernien, ohne plastischer Rekonstruktion der Bauchwand), in dem anderen Fall zur DRG G 24A (Eingriffe bei Hernien, mit plastischer Rekonstruktion der Bauchwand. Vorliegend wurden bei der Versicherten indes – wie auch nach medizinischer Auswertung der Patientenakte im vom Gericht eingeholten festgestellt – beide Methoden kombiniert. Zum einen wurde die Bruchpforte durch Chelala-Nähte verschlossen und zum anderen über die vernähte Bauchwand ein Netz fixiert.

Das operative Vernähen der Bruchpforte (nach intraabdomineller Verlagerung der herausgequollenen Dünndarmschlingen und Entfernung des Bruchsacks) ist unter der OPS 5-546.2 („Plastische Rekonstruktion von Bauchwand und Peritoneum [Bauchfell]: Plastische Rekonstruktion der Bauchwand) nach dem für die Auslegung, wie dargestellt, maßgeblichen Wortlaut der Bestimmung zu subsumieren. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

Das könnte Dich auch interessieren …