Die Mitarbeit der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin im Sinne des OPS 1-910 (2014) ist nur dann gegeben, wenn ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut in das konkrete Behandlungsgeschehen eingebunden ist

L 2 KR 488/18 | Thüringer , vom 07.07.2022

Der für 2014 geltende OPS 1-910 (Multidisziplinäre algesiologische ) erfordert die Mitarbeit von mindestens zwei Fachdisziplinen (davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin)
Die Mitarbeit der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin im Sinne des OPS 1-910 (2014) ist nur dann gegeben, wenn ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut in das konkrete Behandlungsgeschehen eingebunden ist. Die alleinige Beteiligung eines nicht approbierten Diplom-Psychologen reicht dafür nicht aus. Sind die strukturellen Mindestvorgaben des OPS nicht erfüllt, besteht ein entsprechender nicht, auch wenn die veranlassten Maßnahmen für sich genommen lege artis durchgeführt wurden. […]

Bei der multidisziplinären algesiologischen Diagnostik handelt es sich um eine planvolle, geordnete und strukturierte Zusammenarbeit der beteiligten Fachdisziplinen. Einzubringen in die interdisziplinäre Zusammenarbeit ist der besondere Fachverstand der beteiligten Fachgruppen. Diese haben, unter Erhebung des Istzustandes und unter Berücksichtigung eventuell bereits vorliegender Ergebnisse, Vorschläge zu unterbreiten und sich diskursiv darüber zu verständigen, welche diagnostischen Maßnahmen erforderlich sind, um dem besonderen Beschwerdebild bei Patienten mit chronischen Schmerzzuständen gerecht zu werden. Verlangt wird eine konkrete, mehrstimmige aber konzertierte Entscheidung über die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen. Als Qualitätssicherungskriterium wurde im OPS 1-910 der Facharztstandard festgelegt, wobei die Einbindung der psychiatrischen, psychosomatischen oder psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin obligatorisch ist. Handelt es sich auf normativer Grundlage um die Leistung eines multiprofessionellen Teams, verbietet sich eine isolierte Bewertung der einzelnen diagnostischen Maßnahme oder Behandlungsleistung als ordnungsgemäß erbracht oder nicht. Da es sich um eine Leistung des multiprofessionellen Teams und nicht des einzelnen Behandlers handelt, setzt eine dem (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) entsprechende Leistungserbringung voraus, dass das Team insgesamt ordnungsgemäß besetzt ist, d.h. jedes Teammitglied die vorgegebenen Qualifikationsanforderungen erfüllt. Werden Leistungen erbracht, ohne dass die hierfür festgelegten personellen Anforderungen erfüllt sind, ist die Versorgung des Versicherten deshalb ungeeignet und im Rechtssinne nicht „erforderlich“ mit der Folge, dass für die Leistung keine beansprucht werden kann […]

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