Die Kodierung eines akuten Nierenversagens (ICD 2015: N17.91) setze keine adäquate Flüssigkeitszufuhr voraus

S 5 KR 219/20 | Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.08. 

Das Krankenhaus habe zu Recht ein akutes im Stadium 1 als kodiert:

Die 2015 enthalten keine Aussage dazu, wann von einem „akuten Nierenversagen“ auszugehen ist. Nach der -Ziff. N17 liegt ein akutes Nierenversagen u.a. vor, wenn das Serumkreatinin von einem gemessenen Ausgangswert oder anzunehmenden Grundwert des Patienten um mindestens 50 % innerhalb der vorangehenden 7 Tage ansteigt.

Nach der ICD-10-Ziff. N17 setzt ein akutes Nierenversagen nicht nur einen bestimmten Anstieg des Serumkreatinins voraus; vielmehr muss dieser Anstieg auch rasch geschehen, nämlich „innerhalb der vorangehenden 7 Tage“. Ob ein solcher Verlauf vorliegt, lässt sich gut feststellen, wenn der Kreatininwert nahezu täglich gemessen wird. Allerdings finden solch engmaschige Messungen außerhalb einer stationären Behandlung praktisch nicht statt. Messungen beginnen oft erst, wenn der Patient Krankheitssymptome zeigt und der Kreatinwert bereits angestiegen ist. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, gestattet die ICD-10-Ziff. N 17 einen Rückgriff auf einen anzunehmenden Grundwert – statt auf einen gemessenen Ausgangswert (siehe (1)). Diese Möglichkeit wäre indes nutzlos, müsste das Krankenhaus den vollen Beweis dafür erbringen, wie sich vor der ersten Messung der anzunehmende Grundwert Tag für Tag entwickelt hat; denn sofern es an Messwerten fehlt, ist eine zweifelsfreie Aussage hierzu regelmäßig ausgeschlossen. Es genügt daher, wenn ein Anstieg des Serumkreatinins „innerhalb der vorangehenden 7 Tage“ plausibel erscheint – etwa, weil sich der Gesundheitszustand des Patienten in diesem Zeitraum akut verschlechtert hat. Außerdem darf es keine konkreten Anhaltspunkte dafür geben, der Kreatinwert sei schon länger als sieben Tage erhöht gewesen.

Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung der Krankenkasse, das Krankenhaus habe auch deshalb kein akutes Nierenversagen kodieren dürfen, weil der Anstieg des Kreatininwerts bei der Patientin auf einer unzureichenden Flüssigkeitszufuhr beruht habe.

In der ICD-10-Ziff. N 17 findet sich bei der Definition der Stadien 1 – 3 jeweils in Klammern der Zusatz „adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt“. Dieses Kriterium hat allerdings keine Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein akutes Nierenversagen vorliegt; vielmehr spielt es nur eine Rolle bei der nachgeordneten Bestimmung der Stadien 1 – 3. Dafür spricht zum einen, dass der Zusatz nicht Teil der allgemeinen Definition des akuten Nierenversagens ist, sondern erst bei Definition der Stadien 1 – 3 auftaucht. Zum anderen gibt es auch ein Stadium ganz ohne diesen Zusatz, nämlich das „nicht näher bezeichnete“ Stadium (mit der Ziff. 9 an der 5. Stelle).

Im Übrigen bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin im Pflegeheim zu wenig Flüssigkeit zu sich genommen und deshalb an einer Exsikkose gelitten habe […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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