Die Kodierung einer Nebendiagnose (hier T81.4) kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um eine „andere Krankheit“ handelt, als die, die schon mit der Hauptdiagnose (hier M00.84) erfasst wurde

L 5 KR 213/18 | -Westfale, Urteil vom 24.01.2019

Die Kodierung des T81.4 scheide als nachrangig aus, da mit der Hauptdiagnose M00.86 ein spezifischer Schlüssel in Bezug auf die Erkrankung vorliege. Ein erhöhter Aufwand, welcher sich unmittelbar aus der Erkrankung bzw. Störung nach medizinischer Maßnahme ergeben habe und durch die Kodierung der ICD-10 T81.4 abzubilden sei, habe nicht vorgelegen. Die Annahme einer Beeinflussung des Patientenmanagements bzw. des Standardvorgehens für eine spezielle Prozedur oder eines Abweichens vom Standardvorgehen sei nicht gerechtfertigt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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