Die Kodierung des Volumenmangels (E86 – „Exsikkose“) schließe eine Kodierung des akuten Nierenversagens (N17.9f) nicht aus

S 7 KR 866/20 | Sozialgericht Nürnberg, Urteil 11.05.2021

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der Nierenerkrankung der Versicherten folgte die Kammer dem Sachverständigengutachten und macht sich dessen Ausführungen zu eigen.

Der Sachverständige führt aus, im vorliegenden Fall sei im Aufnahmebefund eine massive Exsikkose, sehr trockene Haut, starke Müdigkeit und Hypotonie beschrieben worden, alles Symptome eines Flüssigkeitsdefizits. Andererseits wären die bei einer Exsikkose typischerweise pathologischen Laborparameter wie Hämatokrit und Natriumspiegel im Normbereich gewesen. Überlagert worden sei der Gesamtzustand durch eine massive Katexie mit einem Körpergewicht von nur 42kg bei einer Größe von 167cm, wodurch die Abgrenzung einer Exsikkose erschwert werde.

In der Gesamtschau aller von der Klinik dokumentierten Befunde sei somit das Vorliegen eines relevanten Flüssigkeitsmangels nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, so dass letztlich die von der Klinik verschlüsselte ND N17.91 nicht bestätigt werden könne.

Allerdings habe aus medizinischer Sicht bei Aufnahme eindeutig ein akutes Nierenversagen bestanden, was durch die massiv erhöhten Laborparameter (Serum-Kreatinin, Serum-Harnstoff) und die deutlich erniedrigte GFR von 22,8 ml/min/1,73² Körperoberfläche belegt sei. Da aber ein Stadium hier nicht angegeben werden könne, sei ersatzweise der ICD-Kode N17.99 (Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet: Stadium nicht näher bezeichnet) zu verschlüsseln. Dieser Kode im Sinne einer „komplizierenden Diagnose“ triggere in gleicher Weise den Groupierungsprozess wie der strittige Kode. […]

Die Kodierung des Volumenmangels (E86 – „Exsikkose“) schließt eine Kodierung des akuten Nierenversagens im Übrigen nicht aus. Ausgeschlossen wäre eine Kodierung der Ziffer N17.9 nur, wenn die unter dem Oberbegriff „“ (N17-N19) aufgeführten Exklusiva vorliegen würden. Eine Exsikkose ist hier ausdrücklich nicht aufgeführt. Der schildert in seinem Gutachten eindrücklich, dass die bei der Versicherten vorliegenden Messwerte (Serum-Kreatin, Serum-Harnstoff, GFR) dafür sprechen würden, dass der Hydratationszustand nicht die alleinige Ursache des Nierenversagens sein konnte. Vielmehr ist bei der multimorbiden Versicherten von mehreren unabhängig voneinander bestehenden Erkrankungen auszugehen, die sämtlich durch die Klägerin behandelt wurden und daher auch kodiert werden durften.

Quelle: Bayern.Recht

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