Die Kodierung der Transposition einer Shuntvene nach dem OPS 5-396.x steht das Exklusivum (OPS 5-393.8) entgegen

S 6 KR 1786/15 | , vom 19.07.2019 

Die Transposition eine Shuntvene sei grundsätzlich mit der 5-396.x zu kodieren, wenn dieser keine anderweitigen Gründe entgegenstehen würden. Dies ist aufgrund des Exklusivums „Transposition von Venen (5-393.8)“ jedoch gerade der Fall. Die Kodierung der Transposition einer Shuntvene nach dem OPS 5-396.x steht das genannte Exklusivum gerade entgegen. Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen des Exklusivums erfüllt. Es handelt sich bei einer Shuntvene gerade um eine Vene im Sinne des Exklusivums. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht im hiesigen Fall durch eine Kombination von Wortlaut- und systematischer Auslegung. Eine Auslegung des Wortlautes allein lässt hier eine eindeutige Antwort nicht zu. Zwar hat der vom Gericht bestellte Sachverständige zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass ein Gefäß dann als Vene bezeichnet werde, wenn das in ihr fließende Blut in Richtung Herzen ströme. Die Frage des Druckes im Gefäß sei dabei unerheblich, genauso wie die Frage, ob es sich um venöses oder arterialisiertes Blut handele. […]

Im Ergebnis versteh das Gericht das Exklusivum dahingehend, dass die Transposition von Gefäßen, in denen Blut zum Herzen fließt ausgenommen sein soll. Um ein solches Gefäß handelt es sich bei der operierten Shuntvene unstreitig, so dass eine Kodierbarkeit im Sinne der Klägerin nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Kodierung der Prozedur 5-396.x:L ausgeschlossen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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