Die Grundkrankheit Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 (juris: DKR 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist

L 6 KR 91/18 | Landessozialgericht -Anhalt, Entscheidung vom 22.04.2021

Die Patientin litt an einer diagnostizierten Multiplen Sklerose mit spastischer rechts- und beinbetonter Tetraparese. Die Klägerin nahm die Patientin – wie auch schon früher – jeweils zur antispastischen Therapie in auf. Dort nahmen die Ärzte Serien von Injektionen von Corticoiden in das Rückenmark (intrathekal) vor. Die Abrechnungen nahm die Klägerin jeweils nach der B60A vor, angesteuert durch die nach -10 GM G82.43 – spastische Tetraparese und Tetraplegie: Chronische inkomplette Querschnittslähmung. Als eine Nebendiagnose verschlüsselte sie jeweils G35.20 – Multiple Sklerose mit primär-chronischem Verlauf: Ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression. […]

Alleinige Hauptdiagnose im Sinne von Abschnitt D002f der Deutschen 2012 (…) ist die unter dem Code G82.43 erfasste spastische Tetraparese und Tetraplegie: chronisch inkomplette Querschnittslähmung, die unstreitig in die DRG B60A führt.

Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dieser Diagnose um ein Symptom im Sinne von D002f handelt, weil es im Sinne der dortigen Regelung „nur“ behandelt worden ist. Denn die fortgesetzte Behandlung anderweitiger Erscheinungen der Grundkrankheit mit der schon ambulant verordneten und eingenommenen Dauermedikation stellt nicht die zum Ausschluss des Symptoms als Hauptdiagnose erforderliche Behandlung dar. Ob nur das Symptom behandelt wurde, richtet sich nach allen Behandlungsmaßnahmen, die Teil einer spezifisch stationären Behandlung sind. Denn die Sonderregelung für die Zuordnung von Symptomen als Hauptdiagnose dient allein der Gewichtung bei der Abgrenzung von Grunderkrankung und Symptom. Dabei bleibt aufrecht erhalten, dass ggf. das Symptom die Eingangsvoraussetzung der hauptsächlichen Veranlassung des Krankenhausaufenthaltes notwendig erfüllen muss […]

Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt

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