Die für die Kodierung von Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden erforderliche Entwöhnung setze eine vorherige Gewöhnung des Patienten an die maschinelle Beatmung und den Einsatz einer Methode der Entwöhnung voraus

  | , Entscheidung am 10.03.2022 – Terminvorschau Nr. 8/22

Das LSG hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vorlage weiterer Gutachten durch die Beteiligten das SG-Urteil aufgehoben und die Klage des Krankenhauses abgewiesen. Es hat sich hierbei darauf gestützt, dass weder die Voraussetzungen für eine an die maschinelle Beatmung nach den Kriterien der BSG- erfüllt seien, noch in den Krankenunterlagen eine Methode der dokumentiert sei.

rügt mit seiner Revision sinngemäß die Verletzung von § 62 SGG, § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b KHG, § 1 Abs 1, § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 1 und 3 KHEntgG und die Regelungen der DKR zur Berechnung der sowie ausdrücklich die Verletzung von § 103 SGG: Das LSG habe den Begriff der Entwöhnung im Sinne der DKR unzutreffend und abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats angewandt.

Quelle: Bundessozialgericht

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