Die angeborene bikuspidale Aortenklappe fällt auch dann unter ICD-10-GM Q23.1, wenn eine auf ihr beruhende Insuffizienz erst Jahre später auftritt

B 1 KR 69/19 B | , vom 19.03. – Urteilsbegründung

Die bei der Versicherten vorliegende Krankheit (bikuspidale Aortenklappe) ist mit -10-GM als zu kodieren. Der Wortlaut des ICD-10-GM Q23.1 nennt die allein durch ihre äußere Gestalt definierte „bikuspidale Aortenklappe“ ausdrücklich und ohne weitere Voraussetzung als Unterfall der „Angeborene(n) Aortenklappeninsuffizienz“. Eine wie auch immer zu bestimmende zeitliche Obergrenze zum Auftreten behandlungsbedürftiger funktioneller Störungen sieht ICD-10-GM Q23.1 als weitere Kodiervoraussetzung nicht vor. Auch die Systematik innerhalb des ICD-10-Katalogs spricht für die Einbeziehung. Die Überschrift zu Q23.- lautet „Angeborene Fehlbildungen der Aorten- und Mitralklappe“. Die bikuspidale Aortenklappe stellt eine solche angeborene Fehlbildung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bereits bei der Geburt in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt und/oder behandlungsbedürftig war. Außerdem werden angeborene Aortenklappenkrankheiten durch eine Ausschlussregelung (Exklusivum) in I35.- ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Hinweis der Krankenkasse auf einen erfolgenden „Erdrutsch“, fasste man alle Fälle bikuspidaler Aortenklappen mit später eintretender Insuffizienz unter ICD-10-GM Q23.1, stellt Erwägungen zur Sachgerechtigkeit der Kodierung und zur Bewertung an. Diese bleiben nach ständiger Rechtsprechung des BSG bei der Auslegung von Vergütungsregelungen außer Betracht […]

Quelle: Rechtsprechung im Internet

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