DGP fordert nach befremdlichem Schlichtungsspruch: Qualifizierte Seelsorge ist als fester Bestandteil des Palliativteams in die OPS-Codes einzubinden

Mit Befremden hat die Deutsche Gesellschaft für () den Schlichtungsspruch im Schlichtungsverfahren nach §19 KHG vom 28.10.2020 zur Berücksichtigungsfähigkeit der von einem Seelsorger / einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen im Rahmen der -Codes „Palliativmedizinische “ und 8-98e „Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung“ bei der Ermittlung der pro Patient*in erbrachten Leistungen/Therapiezeit zur Kenntnis genommen und dazu heute eine veröffentlicht.

[…] Nach Auffassung der DGP geht es bei der Anerkennung vom Mindestmerkmalen eines OPS-Codes genau nicht darum,bestimmte Berufsgruppen zu finanzieren, sondern um die Operationalisierung und Abbildung eines Mehraufwandes, der zu Kosten führt, die durch die refinanziert werden müssen. Im Falle der Seelsorge ergibt sich dieser Mehraufwand auch aus der Einbindung ins Palliativteam, in dem die seelsorgerische Perspektive und die gewonnenen Erkenntnisse der Seelsorge (durch Gespräche mit Patient*innen, Zugehörigen und Teammitgliedern) in die Behandlungs- und einfließen können.  […]

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (PDF, 149KB)

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