Der OPS-Kode 8-918 (Multimodale Schmerztherapie – Version 2014/2015) erfordert keinen ärztlichen Vertreter für den Verantwortlichen, der die Behandlungsleitung durchführt

S 18 KR 438/18 | Wiesbaden, Urteil vom 20.08.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Krankenkassen fordern grundsätzlich beim -Kode 8-918 (Multimodale ) einen ärztlichen Vertreter für die ärztliche . Ansonsten verweigern sie die Vergütung der entsprechenden - (z. B. DRG Z44Z, I42Z). Das SG Wiesbaden hat im vorliegenden Fall mit überzeugender Begründung die grundsätzliche Notwendigkeit einer Vertretungsregelung in der Behandlungsleitung verneint und der des von uns vertretenen Krankenhauses stattgegeben. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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