Der OPS-Kode 8-918 (Multimodale Schmerztherapie – Version 2014/2015) erfordert keinen ärztlichen Vertreter für den Verantwortlichen, der die Behandlungsleitung durchführt

S 18 KR 438/18 | Wiesbaden, vom 20.08. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Krankenkassen fordern grundsätzlich beim OPS-Kode 8-918 () einen ärztlichen Vertreter für die ärztliche Behandlungsleitung. Ansonsten verweigern sie die Vergütung der entsprechenden -Fallpauschale (z. B. DRG Z44Z, I42Z). Das SG Wiesbaden hat im vorliegenden Fall mit überzeugender Begründung die grundsätzliche Notwendigkeit einer Vertretungsregelung in der Behandlungsleitung verneint und der des von uns vertretenen Krankenhauses stattgegeben. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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