Der im OPS-Kode 2016 8-98f* (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ) verwendete Begriff der „Blutbank“ ist jedenfalls erfüllt, wenn das Krankenhaus über ein Blutdepot i.S. von § 11a Transfusionsgesetz (TFG) verfügt
L 11 KR 1859/18 | landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2019
Streitig ist lediglich, ob das Krankenhaus die Voraussetzung der innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus verfügbaren Leistungen einer blutbank für die kodierung des OPS 8-98f erfüllt.
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Begriff der Blutbank nicht definiert ist. Weder der OPS macht hierzu Vorgaben, noch findet sich an anderer Stelle eine Beschreibung. Eine medizinisch-wissenschaftliche Definition existiert nicht. Auch eine rechtliche Definition ist nicht zu finden. Die Regelungssystematik gibt ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs der Blutbank. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Aus dem Begriff der Blutbank lässt sich einzig entnehmen, dass jedenfalls ein Vorhalten von Blutkonserven erforderlich ist. Ob für das Vorliegen einer Blutbank die Voraussetzungen eines Blutdepots erfüllt sein müssen oder ob eine Blutbank sogar ein „Weniger“ im Vergleich zu einem blutdepot sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das von der Klägerin betriebene Krankenhaus unstreitig die Vorgaben der RL Hämotherapie erfüllt und damit über ein Blutdepot iSv § 11a TFG verfügt. […]