Der Einsatz eines Bronchoflex-Tubus ist als starre Bronchoskopie im Sinne des OPS-Code 1-620.10 zu kodieren

L 11 KR 2308/18 | Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2019

Ein Krankenhaus habe nachweislich des Bronchoskopiebefundes eine starre und flexible Bronchoskopie unter tiefer des durchgeführt. Hierbei habe das Krankenhaus einen sogenannten Bronchoflex-Tubus eingesetzt. Dies bezeichne eine Weiterentwicklung des starren Metallrohrs zu einem Stahlspiralfeder-Tubus, bei welchem eine Stahlspiralfeder in einen PVC-Mantel eingearbeitet sei. Durch die Stahlspiralfeder sei eine Kompression des Rohres nicht möglich, so dass der Atemweg gesichert bleibe. Die vom Krankenhaus eingesetzte Methode sei nach Überzeugung des Sozialgerichts unter den -Kode 1-620.10 zu kodieren.

Die Berufung der Krankenkasse gegen das Urteil des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Senats genügt für den Ansatz des OPS-Kode (2015) 1.620.10 der vom Krankenhaus eingesetzte Bronchusflextubus. Dafür spricht zunächst, dass das Krankenhaus nicht ausschließlich eine flexible Bronchoskopie durchgeführt, sondern zusätzlich zum flexiblen Bronchoskop auch einen Bronchusflextubus verwendet hat. Die vom BSG geforderte eng am Wortlaut der Vergütungsregelung orientierte Auslegung verlangt mit der Formulierung „mit starrem Instrument“ nicht, dass es sich bei der damit beschriebenen Methode um eine Bronchoskopie mit einem aus einem einzigen Metallstück bestehenden Bronchoskop handeln muss. Das „Instrument“, mit dessen Hilfe eine Bronchoskopie durchgeführt wird, kann auch aus mehreren Teilen bestehen. Ergänzend zur strengen Wortlautauslegung sind daher auch systematische Zusammenhänge zu beachten. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass die Bronchoskopie entweder eine solche „mit starrem Instrument“ oder eine solche „mit flexiblem Instrument“ ist. Es ist daher nicht richtig, von einer kombinierten starren und flexiblen Bronchoskopie zu sprechen. Die beiden Methoden stellen eine Alternative dar und schließen sich gegenseitig aus.

Da mit dem Wortlaut des OPS-Kodes (2015) 1.620.00 auch ein Verständnis der Bestimmung vereinbar ist, die eine Abrechnung nach diesem Kode nur vorsieht bzw vorschreibt, wenn die Bronchoskopie ausschließlich mit Hilfe eines flexiblen Bronchoskops vorgenommen wurde, kommt es zusätzlich darauf an, ob der von der Klinik der Klägerin verwendete Tubus als „starr“ qualifiziert werden kann. Dies ist zu bejahen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Die Durchführung einer Bronchoskopie unter Verwendung eines mit Metallspiralen verstärkten Schlauches (Bronchoflextubus), durch den das flexible Bronchoskop in die Luftröhre geführt wird, ist nach dem OPS-Kode 1-620.10 (diagnostische Tracheobronchoskopie mit starrem Instrument) zu kodieren. Die Revision wurde vom Senat zugelassen

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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