Den Regelungen in § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 lässt sich kein Ausschluss einer nachträglichen Anpassung der Kodierung und der Rechnung (hier: Korrektur der HD mit Erlöserhöhung) an die Feststellungen des MDK entnehmen
L 11 KR 1176/19 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2019
Passt das Krankenhaus seine Abrechnung an das vom MDK gefundene Prüfergebnis an (korrigierte Schlussrechnung) liegt schon keine nachträgliche Korrektur und Ergänzung von Datensätzen iSd PrüfvV 2014 vor. § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 erfasst nur solche Änderungen von Datensätzen, die das Krankenhaus auf der Grundlage von § 301 Abs 1 SGB V von sich aus vornimmt, weil es zB der Auffassung ist, dass die bei der Entlassung des Patienten maßgebliche Hauptdiagnose unrichtig ist oder die Nebendiagnosen (§ 301 Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB V) unrichtig bzw unvollständig sind. Darüber hinaus befasst sich § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 nach seinem eindeutigen Wortlaut in Satz 2 („Diese hat der MDK nur dann in seine Prüfung einzubeziehen, „) ausdrücklich nur mit einer Einbeziehung von Korrekturen und Ergänzungen von Datensätzen bei bzw in die Prüfungen durch den MDK. Ein Anspruchsausschluss für Fälle, in denen sich nach der MDK-Prüfung unter Zugrundelegung des Prüfungsergebnisses ein höherer Rechnungsbetrag ergibt, kommt nicht zum Ausdruck. Die Regelung schließt damit eine Umsetzung des vom MDK gewonnenen Prüfergebnisses nicht aus […]
Erst recht lässt sich keine differenzierende Regelung entnehmen, dass nachträgliche erlöserhöhende Änderungen unzulässig, von den Krankenkassen aber regelmäßig geforderte erlösmindernde Anpassungen einer Rechnung zulässig sein sollen. § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 regelt dem Wortlaut nach lediglich die Möglichkeit von Korrekturen oder Ergänzungen bis zum Abschluss des Prüfverfahrens, längsten in einem Zeitraum von fünf Monaten. Weitere Konsequenzen für die Zeit nach Abschluss des Prüfverfahrens werden in dieser Vorschrift nicht geregelt.






