Dem OPS 8-550 ist die Erfordernis der Gewährleistung einer jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit der ärztlichen Behandlungsleistung und der qualifizierten Pflegefachkraft nicht zu entnehmen

S 13 KR 559/19 | Sozialgericht Aachen, Urteil vom 09.02.2021 

Entgegen der Auffassung des MDK ist dem 8-550 das Erfordernis der Gewährleistung einer jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit der ärztlichen Behandlungsleistung und der qualifizierten Pflegefachkraft nicht zu entnehmen.

Der OPS 8-550 formuliert das Erfordernis einer jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit des besonders qualifizierten Personals sowohl in Bezug auf die als auch das besonders geschulte Pflegepersonal gerade nicht ausdrücklich. Eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit lässt sich auch nicht systematisch aus dem Erfordernis der wöchentlichen herleiten. Das „“ des MDK vom 17.05. und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28.08.2018 lassen nicht erkennen, worauf die eingenommene Rechtsauffassung beruht. Selbst den „Auslegungshinweisen der MDK-Gemeinschaft zur Kodierprüfung der OPS 8-550* Version 2017“ (Kompetenzzentrum Geriatrie 2017) ist das Erfordernis einer generell verfügbaren ausreichend qualifizierten Vertretung für den möglichen Fall der Abwesenheit der ärztlichen Behandlungsleistung und/oder der besonders geschulten Pflegefachkraft nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit ein ungeschriebenes Mindestmerkmal des OPS 8-550 wäre, werden die einschlägigen des OPS 8-550 durch Kooperationsverträge (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 22.09.2020 – S 13 KR 423/18) erfüllt. Die Mindestmerkmale des OPS 8-550 verlangen u.a. die „Behandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich Geriatrie erforderlich). Die fachärztliche Behandlungsleitung muss überwiegend in der zugehörigen geriatrischen Einheit tätig sein.“ Dem wird durch Kooperationsverträge genügt. Anders als die OPS 8-980 und 8-98f verlangt der OPS 8-550 nicht die Sicherstellung/Gewährleistung der ständigen Anwesenheit. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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