CPAP-Therapie bei Neugeborenen erfülle generell nicht die zu Eingang der DKR 1001 (im Jahre 2012) aufgeführte Definition „maschinelle Beatmung“

L 1 KR 65/19 | Hambur, vom 22.10.2020

Bei der handelt es sich nicht um eine maschinelle Beatmung. Denn wenn dem so wäre, hätte es keiner Regelung bedurft, nach der die CPAP- – im Fall der – der maschinellen Beatmungsdauer hinzugerechnet werden kann. Hierfür spricht auch, dass die CPAP im Zusammenhang mit der Definition des Endes der Beatmung als Methode der Entwöhnung bezeichnet wird. Würde die CPAP auch als maschinelle Beatmung angesehen, dann wäre sie damit Beatmung und Entwöhnung zugleich – das würde zu einem Zirkelschluss führen.

Zum anderen bedeutet dies, dass Zeiten der CPAP-Beatmung nur dann den für das Groupen relevanten zugerechnet werden können, wenn sich die CPAP-Beatmung als Entwöhnungsbehandlung darstellt.

Dass dies gerade auch in Bezug auf zu gelten hat, ergibt sich daraus, dass die DKR 2005 in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass im Fall der CPAP als Entwöhnungsbeatmung die 8-711.0 nicht zu kodieren ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die DKR 2005 gerade in Bezug auf Neugeborene die von einander abgegrenzten Bereiche „maschinelle Beatmung“ (deren Stunden sind voll berücksichtigungsfähig), „Entwöhnung von der maschinellen Beatmung“ (auch durch CPAP; deren Stunden sind auch berücksichtigungsfähig) und „CPAP-Beatmung unabhängig von der Entwöhnung“ (deren Stunden sind nicht berücksichtigungsfähig; dafür ist unabhängig von der Zeit der CPAP-Beatmung bei Neugeborenen der OPS 8-711.0 zu kodieren) kennt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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