Bei vorliegendem Harnwegsinfekt sei der spezifischere ICD-Code N30.0 zu kodieren, statt T83.5 bei suprapubischen Blasenkatheter
B 1 KR 26/18 R | bundessozialgericht, urteil vom 26.05.2020
Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen von T83.5 vorlagen, d.h ob der bei dem Patienten vorliegende Harnwegsinfekt durch den bei ihm eingesetzten suprapubischen Blasenkatheter als Unterfall einer Prothese, eines Implantats oder Transplantats bedingt war, scheidet eine kodierung dieses Kodes als hauptdiagnose danach vorliegend aus. Denn in Bezug auf die bei dem Versicherten vorliegende Erkrankung existiert mit N30.0 ein spezifischerer Kode, dessen Verschlüsselung auch nicht durch ein Exklusivum des icd-10-GM ausgeschlossen ist.
Quelle: Rechtsprechung-im-Internet