Bei Verdacht und spezifische Behandlung einer bakteriellen Infektion und Kandidose der Lunge sei J15.8 und B37.1 zu kodieren

S 21 KR 392/18 | Sozialgericht , vom  25.11.2019

Nach den Feststellungen des gerichtlichen bestand vorliegend der Verdacht einer bakteriellen Infektion. Es wurde auch eine Behandlung entsprechend einer bakteriellen durchgeführt. Entsprechend der DKR 009a () kann daher – ebenso wie bei der Pilzpneumonie – eine durch bakterielle Erreger versuchte Pneumonie kodiert werden. Es ist auch in diesem Fall nicht notwendig auf die Resteklasse J18.9 zurückzugreifen.

B37.1 kann entsprechend der DKR 008b grundsätzlich als Verdachtsdiagnose kodiert werden. Nach den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestand der dringende Verdacht einer Pilzpneumonie. Die Klägerin hat eine spezielle Diagnostik durchgeführt und eine CT-Untersuchung am 06.12.2016 vorgenommen, die den Verdacht eine Pilzpneumonie bestätigt haben und eine Behandlung entsprechend einer Pilzpneumonie eingeleitet. Nachdem die Patientin ein Medikament gegen Pilzpneumonien bekommen hatte, verbesserte sich der Zustand er Patientin erheblich, sie konnte nach Hause entlassen werden. Nach der Kodierregel (Verdachtsdiagnose) kann in dieser Situation die Pilzpneumonie als Verdachtsdiagnose kodiert werden. Die Untersuchungen während des ären Aufenthaltes haben die Diagnose einer Pilzpneumonie weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen. Eine spezifische Behandlung einer Pilzpneumonie wurde eingeleitet, die Patientin nach Hause entlassen. Für die Kodierung als Pilzpneumonie ist auch kein spezifischer Erregernachweis notwendig. Die Kodierregel D008b macht deutlich, dass auf einen spezifischen Erregernachweis verzichtet werden kann, wenn der dringende Verdacht einer bestimmten Krankheit besteht und eine entsprechende Behandlung mit Ressourcenverbrauch durchgeführt wurde. […]

Quelle: Bayern.Recht

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