Bei Rearthrodese mit Implantation eines zementiertem Arthrodesennagel (OPS 5-808.3) sei die Implantation von Knochenzement (5-785.0) nicht gesondert zu kodieren (Prinzip der monokausalen Kodierung)

L 1 KR 42/15 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2019 rechtskräftig

Mit Urteil vom 14.01.2015 hat das in der ersten Instanz die abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der OPS 5-785.0 nicht zu kodieren gewesen. Zwar sei im Laufe der am 15.11.2010 unstreitig alloplastischer Knochenersatz in Form von Knochenzement implantiert worden. Die Implantation von alloplastischem Knochenersatz sei aber bereits durch den OPS 5-808.3 abgebildet. Den Grundprinzipien des -Systems entspreche es, monokausal einen durchgeführten Eingriff möglichst mit allen Einzelaspekten in einem Kode abzubilden.

Die Berufung des des Krankenhauses, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Die Einbringung von Zement bei Arthrodese mit einem Arthrodesennagel ist keine atypische Konstellation. Soweit eine Zementeinbringung zur Fixierung der Arthrodese medizinisch notwendig ist, ist sie keine unvorhersehbare Maßnahme, sondern notwendiger Bestandteil der Arthrodese. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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