Beatmungsstunden – BSG relativiert Anforderungen an Gewöhnung
B 1 KR 13/20 R | Bundessozialgericht, urteil vom 17.12.2020 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Das BSG hält mit seiner Entscheidung an dem vielfach kritisierten Erfordernis fest, wonach eine Kodierung von Spontanatmungsstunden gemäß der dkr 1001l in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung voraussetzt, dass der Patient vom beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der entwöhnung entwöhnt wurde, weil zuvor eine „gewöhnung“ an die maschinelle beatmung eingetreten ist. Gleichwohl relativiert der 1. Senat nach dem bislang vorliegenden Terminsbericht offenbar die Anforderungen an eine „Gewöhnung“ dahingehend, dass diese nicht allein durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der maschinellen Beatmung eintreten, sondern auch darauf beruhen kann, dass die Unfähigkeit zur spontanatmung bereits aufgrund der behandelten Erkrankung oder durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren eintritt. […]
Quelle: Anwaltskanzlei Quaas & Partner