Ausgebildete Seelsorger gehören zum Behandlungsteams bei OPS Palliativmedizinische Komplexbehandlung (OPS 8-982)

S 46 KR 70/17 | Sozialgericht Gelsenkirchen , Urteil vom 07.08.2019

Der OPS (Palliativmedizinische Komplexbehandlung) sieht insbesondere als vor:

Die aktive, ganzheitliche Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosoziale Stabilisierung ohne kurative Intention und im allgemeinen ohne Beeinflussung der Grunderkrankung von Patienten mit einer progredienten, fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung unter Einbeziehung ihrer Angehörigen und unter Leitung eines Facharztes mit der Zusatzweiterbildung ,

sowie den

Einsatz von mindestens zweien der folgenden Therapiebereiche: Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie, Physiotherapie/Ergotherapie, künstlerische Therapie (Kunst- und Musiktherapie), Entspannungstherapie, Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche mit insgesamt mindestens 6 Stunden pro Patient und Woche patientenbezogen in unterschiedlicher Kombination (die Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche können von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden).

Zur Überzeugung der Kammer ist unter strenger Beachtung des Wortlautes diesen Regelungen nicht zu entnehmen, dass ausgebildete Seelsorger nicht Personen sind, welche zu den „Berufsgruppen des Behandlungsteams“ gehören. Insbesondere erfolgt eine Einschränkung des „Behandlungsteams“ und der „Berufsgruppen“ unter Beachtung des Wortlautes nicht durch Darstellung der Therapiebereiche. Denn der Begriff der „Therapiebereiche“ ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem Begriff der „Berufsgruppen“. Der Begriff „Behandlung“ und die Zugehörigkeit von Berufsgruppen zum „Behandlungsteam“ ist vielmehr daran zu messen, welche Bestandteile zu einer palliativen Komplexbehandlung als „aktive ganzzeitliche Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung ohne kurative Intention und im allgemeinen ohne Beeinflussung der Grunderkrankung usw.“ gehören.

Diesbezüglich hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.02.2019 (S 9 KR 1621/17) entschieden, dass für die Auslegung des Begriffs „Behandlung“ und „Behandlungsteam“ auf die Definition der Palliativmedizin nach der World Heath Organisation () abgestellt werden kann […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Siehe auch:

Krankenhaus-Seelsorge gehört zum Behandlungsteam beim OPS 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung

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