Anforderungen an die Kodierung der Nebendiagnose P37.9 (Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet)
L 16 KR 485/23 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2024
Die Kodierung der Nebendiagnose P37.9 („Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet“) setzt den Nachweis voraus, dass die Infektion tatsächlich angeboren ist. Fehlt es an einem solchen Nachweis, ist die Infektion stattdessen als P39.9 („Infektion, nicht näher bezeichnet, spezifisch für die Perinatalperiode“) zu kodieren. Die Beweislast für das „Angeborensein“ liegt beim Krankenhaus.
Im vorliegenden Fall wurde die Abrechnung der DRG P06A aufgrund der Kodierung der Nebendiagnose P37.9 („Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet“) angefochten. Das Gericht stellte fest, dass diese Kodierung unzulässig war, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Infektion des Neugeborenen angeboren war. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) ist eine Nebendiagnose nur dann kodierbar, wenn sie das Patientenmanagement wesentlich beeinflusst. Zudem wurde klargestellt, dass der Begriff „angeboren“ keine eindeutige Definition in der ICD oder den DKR hat und daher nach allgemeinem Sprachgebrauch auszulegen ist. Der Begriff umfasse Zustände, die bei der Geburt vorhanden sind, unabhängig davon, ob Symptome bereits erkennbar sind. Da jedoch weder ein Keimnachweis vorlag noch Laborwerte oder klinische Befunde eindeutig auf eine angeborene Infektion hinwiesen, war die Kodierung von P37.9 nicht gerechtfertigt. Stattdessen konnte die Infektion lediglich als P39.9 kodiert werden, da diese Kategorie für unspezifische, perinatal erworbene Infektionen vorgesehen ist. Aufgrund der objektiven Beweislast trägt das Krankenhaus das Risiko der Nichterweislichkeit, weshalb die niedrigere DRG P06C abzurechnen war.