Ambulante Kodierunterstützung
Ärzte und Psychotherapeuten sollen durch ihre Praxissoftware bei der Anwendung der ICD-10 unterstützt werden. Den Auftrag hat der Gesetzgeber der KBV mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erteilt und die Frist zum 1. Januar 2022 vorgegeben. Dann müssen die Funktionalitäten zur Unterstützung der Kodierung in den Praxisverwaltungssystemen zur Verfügung stehen, damit ausreichend Zeit für die Zertifizierung und Implementierung bereit steht.
Am 12. Juni hat die Vertreterversammlung der KBV die „Kodiervorgaben nach Paragraf 295 Absatz 4 SGB V“ beschlossen.
Downloads:
- Ambulante Kodierunterstützung (Kodiervorgaben nach Paragraf 295 Absatz 4 SGB V) (Stand: 01.07.2020) (PDF, 131KB)
- Ambulante Kodierunterstützung: Prüfregeln Diagnoseverschlüsselung (Anlage I zu den Kodiervorgaben nach Paragraf 295 Absatz 4 SGB V) (Stand: 01.07.2020) (PDF, 256KB)
- Ambulante Kodierunterstützung: Prüfregeln Dauerdiagnosen (Anlage II zu den Kodiervorgaben nach Paragraf 295 Absatz 4 SGB V) (Stand: 01.07.2020) (PDF, 195KB)
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