Aktualisierung der SEG 4-Kodierempfehlung 37: Wann ist respiratorische Insuffizienz (J96.-) zu kodieren?
Die Sozialmedizinische Expertengruppe „Vergütung und Abrechnung“ (SEG 4) hat die Kodierempfehlung 37 aktualisiert.
Kodierempfehlung:
respiratorische insuffizienz liegt vor, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachweisbar sind. Eine Dyspnoe ohne BGA-Veränderung (arterielle oder kapilläre) ist keine respiratorische Insuffizienz. J96.- Respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert kann bei Aufwand (z.B. Sauerstoff-Gabe) zusätzlich zur Grundkrankheit verschlüsselt werden, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachgewiesen sind. Für Fälle ab 2010 sind die Änderungen der DKR D003 zu Symptomen als Nebendiagnosen zu berücksichtigen.
Quelle: MDK
Siehe auch:
- Krankenkasse muss Krankenhausrechnung nicht bezahlen, wenn sie ihre Einwände rechtzeitig und ausführlich darlegt
- KDE 37: Insuffizienz, respiratorische
- Die stationäre Behandlung der Adipositas mit alveolärer Hypoventilation sei mit der spezifischeren E66.02 als Hauptdiagnose und die chronische respiratorische Insuffizienz (J96.11) als Nebendiagnose zu kodieren
- Aktualisierung der SEG 4-Kodierempfehlung 37: Wann ist respiratorische Insuffizienz (J96.-) zu kodieren?
- Kodierung und Dokumentation bei Akuter respiratorischer Insuffizienz (J96.0)
- Kodierung Akute respiratorische Insuffizienz (J96.-)
- J96.- Respiratorische Insuffizienz: Sättigung reicht