8-550 Geriatrische Komplexbehandlung: Dokumentationspflicht im Hinblick auf das Merkmal „Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung“

S 15 KR 783/18 | , Urteil vom 14.11.2019  

Im Streit steht vorliegend die Erfüllung der erforderlichen wochenbezogenen . Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die rückwirkende Neufassung/Klarstellung durch das DIMDI zum 01.01.2019 nicht dazu, dass die vom BSG aufgestellten Grundsätze in Gänze unerheblich sind, sodass für den vorliegenden dahingestellt bleiben kann, ob eine rückwirkende Klarstellung seitens des DIMDI rechtlich möglich ist. Denn auch in der neuen Fassung verlangt der Wortlaut des strittigen die „Beteiligung aller Berufsgruppen“ sowie die Dokumentation der Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele.

Das Bundessozialgericht hat zur Dokumentationspflicht im Hinblick auf das Merkmal „Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung“, dass auch unter der Neufassung/Klarstellung des DIMDI Bestand hat, ausgeführt:

„Vertreter aller Berufsgruppen müssen dokumentiert bei der wöchentlichen Teambesprechung anwesend sein. Hierzu sind alle Teilnehmer individuell und nach ihren Berufsgruppen zu bezeichnen“ (BSG, Urteil vom 19.12.2017, Az. B 1 KR 19/17, Rn. 35, juris). Im entschiedenen Fall bemängelte das BSG sodann folgerichtig, dass Angaben dazu fehlten, wer jeweils an der wöchentlichen Teambesprechung teilnahm und dass jemand und ggf. wer sie leitete (BSG, a.a.O., Rn. 36). Dieser Mangel ist auch im hiesigen, von der Kammer zu entscheidenden Fall, zu beobachten. Das Krankenhaus hat zwar – insoweit rechtskonform – bzgl. der vier Therapierichtungen Pflege/ Krankengymnastik/ Ergotherapie/ Logopädie und Ergebnis, Ziel und Maßnahmen dokumentiert. Allerdings fehlt die Zielbestimmung der medizinischen Behandlung als insoweit wichtigste und leitende Profession. Zudem ist nicht dokumentiert, dass und welcher Arzt die Behandlungsleitung führte und welche Professionen unter Angabe der individuellen Teilnehmer, d.h. unter Angabe von Namen und Funktion, anwesend waren.

Daher kommt es vorliegend auf das zusätzlich vom BSG im genannten Urteil eingeführte Kriterium der Teilnahme des sozialmedizinischen Dienstes, welches sodann vom DIMDI in seiner Klarstellung und Änderung gemäß §§ 300 Abs. 2 S. 4 SGB V und 295 Abs. 1 S. 6 SGB V rückwirkend und klarstellend als Voraussetzung zur Erfüllung des OPS wieder herausgenommen worden ist, nicht an.

Nicht geteilt wird auch die Auffassung der Klägerin, dass die DIMDI-Klarstellung zum 01.01.2019 „Weitere Nachweise zur Durchführung der Teambesprechung sind nicht erforderlich“ die o.g. des BSG obsolet gemacht hat. Das DIMDI hat bewusst unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung diese Ergänzung vorgenommen. Es hat gerade nicht ausgeführt, dass bestimmte Voraussetzungen der Dokumentation, die das BSG als erforderlich angesehen hat, insbesondere die Anwesenheitsliste mit Handzeichen, nicht gelten sollen. Ein solches Vorgehen hat das DIMDI nur in Bezug auf die erforderliche Anwesenheit des sozialmedizinischen Dienstes explizit gewählt. Die Klarstellung ist daher nach Auffassung der Kammer so zu lesen, dass keine Anforderungen über die vom BSG genannten erwartet werden können. Auch das Wortlautargument, dass eine solche Verpflichtung wortlautmäßig von der OPS nicht gefordert werde, trägt nicht, da der OPS-Wortlaut insoweit auch nach der Klarstellung gleichgeblieben ist (s.o.), und das BSG in der zitierten Rechtsprechung rechtlich zulässig Dokumentationsanforderungen über den bloßen Wortlaut unter Beachtung von systematischen Erwägungen (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 32) hinaus aufgestellt hat. Das vorgetragene Argument deutet insoweit implizit an, dass die Rechtsprechung des BSG mit den vom BSG selbst aufgestellten Auslegungsregeln einer OPS nicht übereinstimmen würde. Dies kann die erkennende Kammer aber nicht ersehen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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