Für die Fallzusammenführung sei es unerheblich ob zwischen den zugeordneten Behandlungsfällen eine weitere Behandlung stattgefunden habe

B 1 KR 22/19 R | , Urteil vom 16.07.2020 – Urteilsbegründung

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 ist eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine vorzunehmen, wenn ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist. So liegt es hier in Bezug auf den ersten und dritten Behandlungsfall.

Der erste und der dritte Behandlungsfall sind der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) zugeordnet, nämlich der MDC 7 (Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem System und Pankreas – H64Z und H08B); die zuvor abgerechnete Fallpauschale H64Z ist nach dem maßgeblichen für 2015 in die medizinische Partition (M), die anschließende Fallpauschale in die operative Partition (O) einzugruppieren. Dies ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht umstritten. Entgegen der Annahme des Krankenhauses ist hierfür allerdings unerheblich, dass zwischen den beiden der gleichen Hauptdiagnosegruppe zugeordneten Behandlungsfällen eine weitere Behandlung stattgefunden hat, die einer anderen Hauptdiagnosegruppe zugeordnet ist (hier: MDC 9 – Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut und Mamma – J67Z). Denn ein entsprechender Ausschluss der wegen eines solchen weiteren Behandlungsfalls lässt sich dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 2 FPV nicht entnehmen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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