Fallzusammenführung wegen Wirtschaftlichkeitsgebot sei gegeben – Eine Beurlaubung oder ununterbrochene Fortsetzung der stationären Behandlung ist bis zum Vorliegen des zeitnah zu erwarteten histologischen Befundes zu prüfen, statt einer zwischenzeitlichen Entlassung

B 1 KR 6/19 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 19.11.2019 – Terminbericht 52/19

Das für die Behandlung Versicherter zugelassene des Beklagten behandelte die bei der klagenden KK Versicherte zunächst vom 13. 20.1.2012 stationär wegen einer verdächtigen Raumforderung im rechten Lungenoberlappen, die mittels Keilresektion entfernt wurde (16.1.2012). Das pathologische Gutachten ergab am ehesten ein primäres (18.1.2012). Der Beklagte entließ die Versicherte am Morgen des 20.1.2012. Die Immunhistologie bestätigte die Diagnose am Abend des 20.1.2012. Die Beklagte nahm die Versicherte am 24.1.2012 wieder auf, um nun den rechten Oberlappen nebst Lymphknoten ihrer Lunge operativ zu entfernen […]

Der Senat hat auf die Revision der klagenden KK den beklagten Krankenhausträger zur Zahlung von 5706,81 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das begrenzt den Vergütungsanspruch auf lediglich 8584,51 Euro. Der Beklagte musste bei Behandlung der Versicherten prüfen, ob verschiedene gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsmöglichkeiten bestanden. In Betracht kam hier statt der zwischenzeitlichen Entlassung der Versicherten die oder ununterbrochene Fortsetzung der stationären Behandlung bis zum Vorliegen des zeitnah zu erwarteten histologischen Befundes und der dann wenige Tage später durchgeführten Operation. Hiergegen sprachen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG keine medizinischen Gründe. […]

Quelle: Bundessozialgericht

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