Eine Verlegung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV (2013) setzt nur voraus, dass ein Versicherter innerhalb von 24 Stunden aus einem Krankenhaus entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wurde
B 1 KR 12/20 | Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
In dem Termin am 27.10.2020 befasste sich das bsg in mehreren Fällen mit dem verlegungsabschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV. Dabei legt es eine formale Sichtweise zugrunde, wonach es nur darauf ankomme, dass zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus ein Zeitraum von nicht mehr als 24 Stunden liege (s. zur Rückverlegung, BSG, Urteil vom 27.10.2020, b 1 kr 8/20 r). Die Vorinstanzen hatten dies noch anders gesehen. […]
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Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
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