Ein Krankenhaus ist nicht verpflichtet, für die Abrechnung der Prozedur „Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls: mehr als 72 Stunden“ (Nr. 8-981.1 OPS 2012) die entsprechenden gesamten Strukturmerkmale ohne Vorliegen von konkreten und substantiierten Zweifeln seitens der Krankenkasse, nachzuweisen

S 19 KR 7070/16 | Sozialgericht Stuttgart, vom 31.10.

Die Kammer verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung der eingeklagten . sei nicht verpflichtet, die für die Abrechnung des oben genannten erforderlichen gesamten Strukturmerkmale ohne Vorliegen von konkreten und substantiierten Zweifeln seitens der Krankenkasse nachzuweisen. Weder die Krankenkasse noch der MDK haben Anhaltspunkte angegeben, wieso welches Strukturmerkmale wann genau nicht vorgelegen haben soll. Solche Anhaltspunkte seien auch sonst nicht ersichtlich gewesen. Es existiere keine generelle Verpflichtung des Krankenhauses für den Einzelfall der Abrechnung die gegebenenfalls erforderlichen strukturellen Merkmale nicht nur im Einzelnen darzulegen, sondern auch nachzuweisen. Dies würde die Anforderungen für die Leistungsabrechnung eines Krankenhauses in nicht gerechtfertigter Weise überspannen, da es zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Zudem bestünden auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine generelle Verpflichtung der Klägerin alle Strukturmerkmale gegenüber der Beklagten dazulegen und nachzuweisen. Es handele sich bei diesen Nachweisen auch nicht um Sozialdaten im Sinne des § 276 Abs. 2 SGB V. […]

Pressemitteilung: Sozialgericht Stuttgart

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