DRG-Entgelttarif und PEPP-Entgelttarif für das Jahr 2019

Im Rahmen der Anpassung der vorbenannten Tarifwerke an die neue Rechtslage war, neben redaktionellen Änderungen, waren in den DRG Entgelttarif zunächst wegen Nichtteilnahme des Krankenhauses an der Notfallversorgung sowie Zuschläge wegen Teilnahme an der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 ab der Unterzeichnung der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG in den DRG-Entgeltstarif 2019 aufzunehmen. Diese Zu- und Abschläge ersetzen dann den bisherigen Abschlag nach § 4 Abs. 6 KHEntgG […]

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Quelle: DKG

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