Die Fallzusammenführung verlange keinen sachlichen Zusammenhang der ärztlichen Behandlungen, sondern stelle lediglich auf einen zeitlichen Zusammenhang von 24 Stunden ab
b 1 kr 8/20 r | bundessozialgericht, urteil vom 27.10.2020
Der Vergütungsanspruch der klagenden Krankenhausträgerin für beide Behandlungszeiträume war nach zwischenzeitlicher Verlegung in ein anderes krankenhaus wegen Rückverlegung als ein Behandlungsfall abzurechnen und um einen Verlegungsabschlag zu mindern. Grundlage dafür ist § 1 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs 3 der fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2010. Der Begriff der Verlegung ist in § 1 Abs 1 Satz 4 FPV definiert als Aufnahme eines Versicherten in einem Krankenhaus innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung aus einem anderen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt ein anderes – etwa am allgemeinen Sprachgebrauch orientiertes – Verständnis des Begriffs der Verlegung nicht zu. Dafür sprechen auch die § 1 Abs 1 FPV innewohnende Systematik und das dort geregelte Verhältnis zu § 3 FPV. Die Rückverlegung ist ein Unterfall der Verlegung. Zwischen der Entlassung und der wiederaufnahme der Versicherten lagen weniger als 24 Stunden.
Quelle: Bundessozialgericht