Die epidurale gepulste Radiofrequenztherapie (ePRF) hat das Potential einer Behandlungsalternative u. ist u.U stationär durchzuführen

S 72 KR 2402/13  | Sozialgericht Berlin, vom 07.02.

Unter Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und insbesondere der Ausführungen des als Zeugen gehörten Herrn L. geht die Kammer davon aus, dass die ePRF jedenfalls im Fall der Versicherten nicht ambulant erfolgen konnte. Die MDK-Stellungnahmen von Herrn Dr. M. und Herrn Dr. H. behaupten zwar, der Eingriff hätte auch ambulant durchgeführt werden können und verneinen relevante Begleiterkrankungen. Hierzu hat der behandelnde Herr L. jedoch plausibel darauf hingewiesen, dass aufgrund der mehrfach bei der Versicherten durchgeführten PRTs die Gefahr eines Zerreißens der Rückenmarkshäute durch die vorhandene Narbenbildung bestanden habe und dieses Risiko ambulant nicht kontrolliert werden könne.[…]  Schließlich erschöpfen sich auch die Ausführungen im Grundsatzgutachten des und der SEG7 des MDK vom 30.06. in der pauschalen Feststellung, die Anlage der Multifunktionselektrode inklusive der gepulsten Radiofrequenztherapie sei technisch und medizinisch auch ambulant durchführbar. Eine Aussage zu der mit einer Medikamentengabe kombinierten ePRF wird zudem nicht getroffen. Die Klägerin hat insoweit, wiederum unwidersprochen, geltend gemacht, dass auch aufgrund der Medikamentengabe eine postoperative Überwachung erforderlich gewesen sei. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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