Der Wille des Gesetzgebers … – Fallzusammenführungen ab 2019

Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner

In seiner letzten Entscheidung zum Thema „Fallzusammenführung“ hat das (BSG) am 27.10.2020 () wie auch in den zuvor ergangenen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. §§ 12, 70 SGB V weiterhin auf Basis des Rechtsregimes eines „fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens“ eine Beurlaubung des und damit eine Fallzusammenführung gefordert. […]

Leider hat sich das BSG in der mündlichen Verhandlung nicht zu § 8 Abs. 5 S. 3 für Fälle ab 01.01.2019 mit Blick auf die von den Kostenträgern weiterhin behauptete Beurlaubung positioniert.

Aus unserer Sicht bestehen aber berechtigte Aussichten, Fallzusammenführungen lediglich aufgrund der Behauptung, dass die getrennten Abrechnungen nicht im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot stehen würden, zumindest für Fälle ab 2019 gerichtlich dahingehend durchzusetzen, dass diese Fälle getrennt abzurechnen sind. […]

Quelle: Bregenhorn-Wendland & Partner

Das könnte Dich auch interessieren …