Datenlieferung gem. § 24 Abs. 2 KHG

Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21

Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 eingefügt. Die Änderung im § 24 KHG soll „für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare Informationsgrundlage schaffen.

Durch Artikel 2a des Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde § 24 KHG angepasst und erweitert:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 unterliegen, zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes.

Quelle: InEK

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