Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht

B 1 KR 6/19 R | Bundessozialgericht, vom 19.11. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt bei der Behandlungsplanung, wirtschaftlichere Behandlungsalternativen zu prüfen. Wählt ein Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, hat es nur Anspruch auf die Vergütung, die sich bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten ergibt. […]

: Urteilsbegründung (PDF, 344KB)

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das könnte Dich auch interessieren …