Beurlaubung als fiktives wirtschaftliches Alternativerhalten?

oder Entlassung und Wiederaufnahme – was Krankenhäuser bei der Behandlungsplanung auch noch berücksichtigen sollen

Das Bundessozialgericht (nachfolgend: BSG) weist in ständiger und zutreffender Rechtsprechung darauf hin, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V für alle Beteiligten im Leistungsgefüge des Krankenversicherungsrechts, also für Krankenhäuser, gesetzliche und gesetzlich versicherte , verbindlich ist. Danach müssen Leistungen, auch stationäre , ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Folgerichtig hat das BSG in ebenfalls ständiger und zutreffender Rechtsprechung festgestellt, dass ein nur Anspruch auf die Vergütung einer fiktiven wirtschaftlichen Behandlungsleistung hat, wenn es bei einem Patienten eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V unwirtschaftliche Behandlungsleistung erbracht hat; § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt diesbezüglich, dass Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, von Versicherten nicht beansprucht, von Leistungserbringern nicht erbracht und von den Krankenkassen nicht bewilligt werden dürfen. […]

Quelle: Endera-Gruppe

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