Bei Fallzusammenführung nach FPV sei es unerheblich, dass zwischen den beiden derselben MDC zugeordneten Behandlungsfällen eine weitere Behandlung stattgefunden hat, die einer anderen MDC zugeordnet ist

| Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2020 –

Die zulässige Revision des klagenden Krankenhausträgers ist nicht begründet. Der dem Grunde nach entstandene Vergütungsanspruch belief sich der Höhe nach lediglich auf 2896,71 Euro, da der erste und dritte Behandlungsfall nach § 2 Abs 2 FPV 2015 zusammenzuführen waren. Entgegen der Annahme des Klägers ist hierfür unerheblich, dass zwischen den beiden derselben MDC (Major Diagnostic Category – Hauptdiagnosegruppe) zugeordneten Behandlungsfällen eine weitere Behandlung stattgefunden hat, die einer anderen MDC zugeordnet ist. Vergütungsregelungen (Kodierregelungen) sind streng nach dem Wortlaut, allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Die Vorschrift in § 2 Abs 2 FPV 2015 regelt nach ihrem Wortlaut nur die Reihenfolge der Partitionen, denen abgerechnete „innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe“ zugeordnet sind. Der Wortlaut stellt sogar ausdrücklich klar, das sich die geregelte Reihenfolge der Partition nur auf einen „unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden “ bezieht, also einen Krankenhausaufenthalt der gleichen Hauptdiagnosegruppe. Die Entstehungsgeschichte (norm)vertraglicher Regelungen der FPV unter Heranziehung der Leitsätze des zur KFPV 2004 spielt keine Rolle.

Quelle: Bundessozialgericht

 

 

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