Aktualisierung der Klarstellungen der Selbstverwaltungspartner zur FPV 2020

Verlegungen in bzw. aus Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG

zur , wonach bei Verlegungen aus einem in eine Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG das verlegende Krankenhaus Verlegungsabschläge nach § 3 FPV anzuwenden hat. Gleiches gilt bei einer aus einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG in ein Krankenhaus. Die Klarstellungen wurden entsprechend um eine neue Nr. 15 ergänzt.

Quelle: InEK (PDF, 370KB)

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