Abrechnung Blutgerinnungsfaktoren (hier: ZE2014-98) ohne Verhandlung 600€ Pauschalvergütung bei Unterschreitung des Schwellenwert von 9.500€

B 1 KR 35/19 B | , Entscheidung vom 27.10.

Überschritt 2014 ein Krankenhaus in einem Behandlungsfall den Schwellenwert von 9500 Euro Gesamtkosten für die im Rahmen der Behandlung des Patienten für angefallenen Einzelbeträge, durfte den von ihm tatsächlich aufgewendeten Gesamtbetrag ansetzen, wenn kein krankenhausindividuelles vereinbart worden war.

Insoweit finden aber die allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft Anwendung, zu denen auch gehört, dass die speziellere Regelung, hier ZE2014-98 iVm der dazu gehörigen Fußnote 7 (Anlage 4) bzw Fußnote 8 (Anlage 6), die allgemeine Regelung, hier § 5 Abs 2 Satz 4 und 5 , verdrängt, soweit die speziellere Regelung greift. Hiernach sind je abrechnungsfähigem Zusatzentgelt pauschal nur 600 Euro unabhängig von dem angefallenen Betrag zu vergüten, wenn keine krankenhausindividuelle Vereinbarung besteht. Überschreitet hingegen der Betrag, der durch die einzelnen Gaben von Blutgerinnungsfaktoren angefallen ist, den Schwellenwert von 9500 Euro, findet nicht länger die pauschale Vergütung Anwendung, sondern der gesamte angefallene Betrag ist zu vergüten. Angefallen ist der Betrag, den das Krankenhaus für die Beschaffung der Blutgerinnungsfaktoren aufwenden musste. […]

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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