COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung 2022

nach § 6a Absatz 6 der zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der zum Verfahren der Durchführung von Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 nach § 6a Absatz 1 der Verordnung

Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, kurzfristig zum 30.06.2022 das Nähere über die Durchführung dieser Abschlagszahlungen (Ermittlung der Höhe des Rückgangs der , der Höhe der Abschlagszahlung, der Höhe des Zuschlags und des Zuschlags) zu vereinbaren. Die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung 2022 vom 27.06.2022 tritt zum 01.07.2022 in Kraft. […]

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